5.3 Gemäss Klägerin macht der Vorwurf der Bilanzverfälschung keinen Sinn. Bei Rücknahme von Ware (mit entsprechender Verbuchung) werde der Umsatz im einen Jahr zwar höher, im Folgejahr aber tiefer angegeben. Über zwei Jahre oder mehrere Jahre sei das umsatzneutral. Zudem seien Warenrücknahmen in der Modebranche nichts Aussergewöhnliches (act. 1 Rz 41 f.). -5-