4. Am 7. Juni 2011 wurde C._____ mit den Vorwürfen konfrontiert. Eine Woche später erfolgte die fristlose Kündigung als Geschäftsführer der E._____ AG (act. 3/19). Gleichentags wurden C._____ und D._____ als Mitglieder des Verwaltungsrates der E._____ AG abgewählt (act. 3/23.1). Mit Schreiben ebenfalls vom gleichen Tag berief sich die Beklagte auf Unverbindlichkeit von Ziff. 10.5 des Aktienkaufvertrages wegen absichtlicher Täuschung und/oder Grundlagenirrtum oder wegen fristloser Kündigung (act. 10/2). Schliesslich wurde an diesem 15. Juni 2011 auch noch zur ao. Generalversammlung der E1.___