Unter "Zielgesellschaft" war die E1._____ Holding AG zu verstehen, bei der E._____ AG handelt es sich um eine operativ tätige Konzerngesellschaft (Zweck: Handel mit Mode- und Sportartikeln; act. 3/9). C._____, einziger Verwaltungsrat und Mehrheitsaktionär der Klägerin, blieb - auch das wurde im Vertrag vereinbart (vgl. act. 3/2 Ziff. 10.6) - Geschäftsführer der E._____ AG. 3. Am 3. Juni 2011 erstattete die Revisionsstelle F._____ der E._____ AG dem Verwaltungsratspräsidenten B1._____ einen Bericht betreffend "Prüfungshandlungen im Bereich Warenbewirtschaftung" (act. 3/11). Unter dem Titel "Feststellung aus zusätzlichen Prüfungshandlungen" hielt der Bericht zusammenfassend fest: