2.2 Im Rahmen von Ziff. 10 "Weitere Verpflichtungen der Parteien" regelten diese sub Ziff. 10.5 des Vertrages (*Gemeinsame Verpflichtungen") das Folgende: "Verwaltungsrat Zielgesellschaft, E._____ AG: Solange die Verkäuferschaft Aktionärin der Zielgesellschaft ist, soll der Verwaltungsrat der Zielgesellschaft und der E._____ AG je aus mindestens fünf (5) Personen bestehen, wobei die Verkäuferin das Recht hat, zwei (2) Mitglieder zu bezeichnen. Die restlichen Mitglieder und der Präsident des Verwaltungsrates werden vom Käufer bestimmt".