der Aufforderung, Wiederholungen zu vermeiden (Prot.S. 3). Die Stellungnahme datiert vom 22. August 2011 (act. 12). Unter dem 27. September 2011 nahm die Beklagte unaufgefordert zu act. 12 Stellung (act. 14). 2.1 Die Parteien sind Aktionäre der E1._____ Holding AG, …. Der Klägerin gehören 20%, der Beklagten 80% der Aktien. Ihre Mehrheitsbeteiligung hatte die Beklagte durch einen Aktienkaufvertrag erworben. Verkäuferin war die Klägerin. Das -3- komplexe Vertragswerk war am 16. Dezember 2009 unterschrieben worden (act. 3/2).