1. Das Gesuch ging am 4. Juli 2011 ein (act. 1). Mit Verfügung vom 5. Juli 2011 wurde der Beklagten untersagt, an einer während der Dauer dieses Verfahrens stattfindenden Generalversammlung die genannten Herren abzuwählen (act. 4). Gleichzeitig wurde der Klägerin Frist zur Leistung des Kostenvorschusses und der Beklagte zur Beantwortung des Massnahmebegehrens angesetzt. Das Einzelgericht schätzte den nicht behaupteten Streitwert auf einstweilen CHF 100'000. Der Vorschuss ging fristgerecht ein (act. 8). In der Klageantwort vom 25. Juli 2011 wurde Abweisung des Massnahmebegehrens beantragt (act. 9). Der Klägerin wurde Frist zur Stellungnahme - insbesondere zu den Beilagen - angesetzt, mit