{"Signatur": "ZH_HG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2011-10-18", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_HG_001_HE110389_2011-10-18.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/HE110389-O3.pdf", "Checksum": "b321ddbddd3abc71e050008a1cce1e9b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["HE110389"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Handelsgericht 18.10.2011 HE110389"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Handelsgericht 18.10.2011 HE110389"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Handelsgericht 18.10.2011 HE110389"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Massnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 23:02:33", "Checksum": "4645a94e7e3471f875a6aca20570814a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Handelsgericht 18.10.2011 HE110389\nRegeste:\nvorsorgliche Massnahmen\n\n9.3. Der ABV wird von einem Teil der Lehre als einfache Gesellschaft gesehen\n(vgl. den Hinweis bei Baudenbacher, a.a.O.). Nach wohl überwiegender Ansicht\nkann es sich auch um ein Schuldverhältnis handeln, dann allerdings um ein Dauerschuldverhältnis (vgl. zur Definition des Dauerschuldverhältnisses Gauch/\nSchluep/Schmid, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Nrn. 263,\n94). Eine einfache Gesellschaft darf aus wichtigen Gründen jederzeit aufgelöst\nwerden (Art. 546 Abs. 2 OR), in gravierenden Fällen fristlos und ohne Klage (BSK\nOR II - Staehelin, Art. 545/546, N 29). Das Recht zur Auflösung aus wichtigem\nGrund gilt gemäss ständiger Rechtsprechung auch für Dauerschuldverhältnisse\n(BGer 4A_87/2010 E. 3.2 mit diversen Hinweisen). Ein wichtiger Grund liegt vor,\nwenn das Gebundensein an den Vertrag für die Partei wegen veränderter Umstände ganz allgemein unzumutbar geworden ist, also nicht nur aus wirtschaftli-\n- 15 -\n\nchen, sondern auch unter anderen die Persönlichkeit berührenden Gesichtspunkten (BGer 4A_87/2010 E. 3.2).\n\n9.4 Die Klägerin hat sich das Verhalten ihres Organes C._____ anrechnen zu lassen (Art. 55 ZPO). Dies gilt noch verstärkt, weil die Klägerin von C._____ beherrscht wird. C._____ war Verwaltungsrat und Geschäftsführer der E._____ AG.\nIn dieser Funktion hatte er seine Aufgaben mit aller Sorgfalt zu erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen zu wahren (Art. 717 OR). Zu den wichtigen und unentziehbaren Aufgaben des (Gesamt-) Verwaltungsrates gehört die\nErstellung des Geschäftsberichtes (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 6 OR). Dieser umfasst\ndie Jahresrechnung (Art. 662 OR), welche die Vermögens- und Ertragslage möglichst zuverlässig darstellen soll (Art. 662a OR). Es ist klar, dass eine manipulierte\nJahresrechnung, insbesondere im beschönigenden Sinne, die Gesellschaft\nschwer schädigen und ihren Ruf beeinträchtigen kann. Als Folge von Manipulationen sind zudem Verantwortlichkeitsansprüche denkbar, welche nicht nur vorsätzlich handelnde Organe treffen können. Deshalb wird durch solche Verhaltensweisen auch die gebotene Kollegialität im Verwaltungsrat und aus Sicht der\nRevisionsstelle die Verlässlichkeit negativ tangiert. Die Beklagte darf für sich einen irreparablen Vertrauensverlust gegenüber C._____ in Anspruch nehmen.\n\n9.5 Aufgrund des glaubhaft erscheinenden Sachverhaltes erscheint es glaubhaft,\ndass C._____ bezüglich seiner Funktion als Organ der E._____ AG eine schwere\nVerletzung der Sorgfalts- und Treuepflicht vorzuwerfen ist (Art. 717 OR). Es ist\nvorläufig davon auszugehen, dass er bewusst ein fiktives Geschäft verbuchen\nliess, um die Jahresrechnung zu beschönigen. Deshalb ist es der Beklagten wegen des Vertrauensverlustes nicht nur nicht zumutbar, ihn weiterhin im Verwaltungsrat der E1._____ Holding AG zu dulden; es ist ihr auch nicht zumutbar, weiterhin von der Klägerin vorgeschlagene Vertreter in den Verwaltungsrat der\nE1._____ Holding AG zu wählen, weil diese von C._____ bestimmt würden. Von\ndaher ist das wahrscheinliche Bestehen eines wichtigen Grundes und damit die\nBerechtigung zur fristlosen Auflösung des ABV zu bejahen. Damit fehlt es an ei-\n- 16 -\n\nner glaubhaft gemachten Rechtsgrundlage für das Massnahmebegehren. Dieses\nist abzuweisen.\n\n9.6 Auf die weiteren Vorwürfe der Beklagten bzw. die weiteren von ihr geltend\ngemachten Rechtsgründe ist nicht mehr einzugehen. Der Vollständigkeit halber\nsei darauf hingewiesen, dass der klägerische Vorwurf eines Komplottes durch die\nvorgelegten Urkunden nicht glaubhaft gemacht wurde.\n\n10. Die gerichtliche Streitwertschätzung von CHF 100'000 blieb unstrittig. Ausgangsgemäss wird die Klägerin kosten- und entschädigungspflichtig.\n\n11. Einer ausdrücklichen Aufhebung der superprovisorischen Anordnung bedarf\nes nicht. Diese fällt mit diesem Entscheid eo ipso dahin, vorbehältlich der Gewährung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesgericht.\n\nDer Einzelrichter erkennt:\n\n1. Das Massnahmebegehren wird abgewiesen.\n\n2. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 6'500.\n\n3. Die Kosten werden der Klägerin auferlegt.\n\n4. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von\nCHF 7'000 zu bezahlen.\n\n5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsbestätigung.\n\n6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb\nvon 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,\n1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-\n- 17 -\n\nschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art.\n113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und\n90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).\n\n_____________________________________\nHANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH\nDer Gerichtsschreiber:\n\nlic. iur. Andreas Blattmann\n"}