{"Signatur": "ZH_HG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2011-10-18", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_HG_001_HE110389_2011-10-18.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/HE110389-O3.pdf", "Checksum": "b321ddbddd3abc71e050008a1cce1e9b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["HE110389"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Handelsgericht 18.10.2011 HE110389"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Handelsgericht 18.10.2011 HE110389"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Handelsgericht 18.10.2011 HE110389"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Massnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 23:02:33", "Checksum": "4645a94e7e3471f875a6aca20570814a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Handelsgericht 18.10.2011 HE110389\nRegeste:\nvorsorgliche Massnahmen\n\nC._____ musste wissen, dass die Verbuchung eines Scheingeschäftes kein Kavaliersdelikt darstellt und gerade ihm als Geschäftsführer zum Verhängnis werden\nkonnte. Von daher erscheint es durchaus als naheliegend, dass er mit seinem\nHinweis den Sprachgebrauch nach aussen klarstellen wollte. Aus der fehlenden\nReaktion G._____s kann nichts geschlossen werden. Wenn allen klar war, dass\nes nicht um ein reales Geschäft ging, bestand für ihn kein Anlass, schriftlich zu\nremonstrieren. Das ist bei dubiosen Geschäften erfahrungsgemäss unüblich.\nAuch fiel die Reaktion C._____s - gesetzt den Fall, L._____ habe Unsinn verbreitet - erstaunlich milde aus. Als normale Reaktion wäre unter besagten Umständen\neine formelle und scharfe Rüge notwendig gewesen.\n\ng) Das Besprechungsprotokoll (act. 10/5) macht zumindest glaubhaft, dass\nG._____ sich in der darin festgehaltenen Weise geäussert hat (vgl. sub 6.4 oben).\nZugunsten der Klägerin können seine Angaben nicht herangezogen werden. Seine Behauptung, das J._____ - Geschäft sei ein \"Fakeauftrag\" gewesen, erscheint\naufgrund der erwähnten Umstände als glaubhaft. Ihre Behauptung, G._____ habe\ndie Ware für eine Outletverwendung vorgesehen, hat die Klägerin nicht glaubhaft\ngemacht. G._____ wird auch nicht durch act. 13/3 als Lügner entlarvt. Bei dem\ndort festgehaltenen Mailverkehr ging es um die Rechnungsadresse (\"Adresse für\ndie Faktura\"). Ob die Rechnung dem G._____ tatsächlich zuging, was er offenbar\nbestritten hat (vgl. act. 10/5 S. 3), ist damit noch nicht belegt. Es handelt sich zudem um einen eher unwesentlichen Punkt.\n\nh) Der Umstand, dass die Beteiligten (insbesondere C._____ und G._____) schon\nim Jahre 2008 mindestens über ein Scheingeschäft verhandelten, stellt ein Indiz\ndafür dar, dass die Idee spätestens im Jahre 2010 umgesetzt wurde.\n\ni) Zusammengefasst ist glaubhaft gemacht, dass das J._____-Geschäft ein\nScheingeschäft war. Der Zweck kann dabei nur gewesen sein, den Jahresabschluss des Geschäftsjahren 2009/2010 zu schönen, d.h. einen höheren Ertrag\nauszuweisen als er in Wirklichkeit bestand. C._____ hat dieses Geschäft initiiert\nbzw. mindestens genehmigt.\n- 13 -\n\n9. Es sind die Rechtsfolgen des glaubhaft gemachten Sachverhaltes zu bestimmen.\n\n9.1 Ziff. 10.5 des Aktienkaufvertrages (act. 3/2) enthält eine Vereinbarung der Aktionäre der E1._____ Holding AG (zum Wortlaut siehe sub 2.2 oben). Es handelt\nsich um einen Aktionärbindungsvertrag (ABV; zum Begriff BSK OR II - Baudenbacher, Art. 620 N 36).\n\n9.2a) Es fragt sich, in welchem Verhältnis der ABV zum Aktienkaufvertrag steht.\nDabei sind zwei Varianten denkbar: Der ABV wird als selbständiger Vertrag gesehen oder es liegt ein zusammengesetzter Vertrag vor. Dabei kann es nicht entscheidend darauf ankommen, ob die Parteien (wie vorliegend) ein Vertragsdokument oder mehrere verwendet haben.\n\nb) In der Lehre findet sich die Wendung, dass von einer Vertragsverbindung oder\neinem zusammengesetzten Vertrag auszugehen sei, wenn mindestens zwei\n(grundsätzlich) rechtlich selbständige Verträge funktionell derart verbunden seien,\ndass die Wirksamkeit oder Durchführbarkeit des einen Vertrages Geschäftsgrundlage (condicio sine qua non) für das (unveränderte) Weiterbestehen des anderen\nbildet oder zumindest der eine Vertrag der entscheidende Beweggrund für den\nAbschluss des anderen ist (Kramer, Berner Kommentar, Art. 19 - 20 OR, N 64). In\n4C.288/2001 vom 16. Januar 2002 hielt das Bundesgericht fest, den zusammengesetzten Vertrag präge, dass \"zwei selbständige, gleichzeitig abgeschlossene\nVerträge in der Weise miteinander verbunden sind, dass diese sich wie Leistung\nund Gegenleistung im Austauschvertrag gegenüberstehen\" (E. 2; bzgl. späterer\nEntscheide vgl. BGE 131 III 528, BGer 4C.373/2006 vom 29. Januar 2007; auf\nBGer 4C.288/2001 verweisend auch Gauch, Der Werkvertrag, 5. Auflage, Zürich\n2011, Nr. 329).\n\nc) Der von den Parteien geschlossene Vertrag (act. 3/2) enthält schwergewichtig\nRegelungen betreffend den Aktienkauf (Präambel, Vertragsziffern 1 - 9, 12).\n- 14 -\n\nDiesbezüglich standen sich Leistungen und Gegenleistungen (im Kern Aktienübertragung und Zahlung) gegenüber. Gleiches gilt für den ABV (act. 3/2 Ziff.\n10.5): Recht der Klägerin auf Bezeichnung von zwei Mitgliederung, Bestimmung\nder restlichen Mitglieder und des VR-Präsidenten durch die Beklagte. Auch hier\nstehen sich Leistungen gegenüber. Es ging also jeweils um unterschiedliche Leistungen und Gegenleistungen. Von daher spricht nichts dafür, anzunehmen, der\nAbschluss des ABV sei condicio sine qua non für den Aktienkauf bzw. -verkauf\ngewesen. Diese Einschätzung wird noch verstärkt durch die in der Präambel des\nKaufvertrages festgehaltene Sanierungsbedürftigkeit der E._____ Gruppe. Die\nKlägerin war offensichtlich dringend auf einen neuen Geldgeber in Bezug auf die\nE._____ Gruppe angewiesen. Von daher spricht die Vermutung dafür, sie hätte\nauch ohne die Zusicherung von Verwaltungsratssitzen den Kaufvertrag abgeschlossen. Deshalb ist davon auszugehen, dass dem ABV eine selbständige Bedeutung zukommt, d.h. insbesondere, dass über seine Auflösung unabhängig\nvom Bestehen bzw. Schicksal des Kaufvertrages entschieden werden kann. Dass\ner vom Abschluss des Kaufvertrages abhing, entspricht der Natur der Sache, führt\naber zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Der ABV ist als Zusatzvereinbarung anzusehen und nicht als unabdingbarer Bestandteil des Kaufvertrages.\n\n"}