{"Signatur": "ZH_HG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2011-10-18", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_HG_001_HE110389_2011-10-18.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/HE110389-O3.pdf", "Checksum": "b321ddbddd3abc71e050008a1cce1e9b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["HE110389"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Handelsgericht 18.10.2011 HE110389"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Handelsgericht 18.10.2011 HE110389"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Handelsgericht 18.10.2011 HE110389"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Massnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 23:02:33", "Checksum": "4645a94e7e3471f875a6aca20570814a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Handelsgericht 18.10.2011 HE110389\nRegeste:\nvorsorgliche Massnahmen\n\n8.1 Das Massnahmeverfahren ist vom Glaubhaftmachen beherrscht (Art. 261\nZPO). Als Bestandteil des summarischen Verfahrens ist sodann die Beweisführung (hier im Sinne des Glaubhaftmachens) durch Urkunden zentral (Art. 254\nAbs. 1 ZPO). Es ist mithin hauptsächlich aufgrund der vorgelegten Urkunden zu\nprüfen, ob ein bestimmter Sachverhalt glaubhaft gemacht erscheint (vgl. zu Lehre\nund Praxis die Hinweise bei Johann Zürcher, DIKE-Komm-ZPO, Art. 261 N 2 ff.).\nBestrittene Behauptungen können nicht herangezogen werden. Auch nicht der\nZeugenbeweis. Die allgemeine Lebenserfahrung und die Notorietät können zur\nFeststellung des Sachverhaltes beitragen.\n\n8.2 Da die J._____-Transaktion nach Abschluss des Aktienkaufvertrages erfolgte, erscheint sie von besonderer Bedeutung zu sein.\n- 10 -\n\na) Die Beklagte trifft für ihre Behauptung, es habe sich um ein Scheingeschäft gehandelt, die Last des Glaubhaftmachens. Sie berief sich auf drei Unterlagen:\n- Den F._____ - Bericht vom 3. Juni 2011, welcher bezüglich der darin aufgeführten Buchungen unbestritten blieb (act. 3/11);\n- Das Besprechungsprotokoll vom Mai 2011, bezüglich welchem allerdings nicht\nklar ist, wer er unterschrieben hat (act. 10/5);\n- Mails vom 27. Mai 2010 (act. 10/3; Wortlaut des Mails N._____s siehe oben sub\n6.2).\n\nb) Die Klägerin berief sich auf zwei Urkunden:\n- Mails vom 31. Mai 2010 (act. 3/27; Wortlaut siehe oben sub 5.6)\n- Mails vom 28. Mai 2010 betr. Adresse für Faktura (act. 13/3).\n\nc) Gemäss F._____-Bericht (act. 3/11: Memorandum J._____) wurden am 31. Mai\n2010 CHF 758'707.11 bei der E._____ AG als Ertrag gebucht. Am 2. März 2011\nerfolgte die Rückbuchung mit vier Teilbeträgen. Die Rückbuchung der Ware erfolgte zu nicht ganz einem Drittel im Oktober 2010 und bezüglich des Restes im\nMärz und Mai 2011. Weder bezüglich der Bestellungen noch der Rückgaben existieren kaufmännisch verlässliche Unterlagen, insbesondere liegt keine Korrespondenz der angeblichen Vertragspartner vor. Es erscheint sehr ungewöhnlich,\ndass bei einem realen Kaufgeschäft der Grund für die Rückgabe der Ware nicht\nirgendwie materialisiert ist. Wollte man der Klägerin glauben, hätte G._____\nschon im Oktober 2010 bestellte Ware zurückgegeben, dafür aber zeitgerecht\nkein Geld erhalten. Das erscheint nicht nachvollziehbar. Eigenartig ist auch, dass\nnoch zwei Monate nach der gesamten Rückbuchung der Rechnungsbeträge ein\nTeil der Ware (etwa 15%) zurückgebucht wurde. Diese Auffälligkeiten sprechen\neher für Scheinbuchungen. Ob bei den Beträgen die Mehrwertsteuer enthalten\nwar, spielt keine Rolle, da ja ein Nullsummenspiel resultierte.\n\nd) Der vorstehend begründete Verdacht wird durch das Mail von N._____ (act.\n10/3) vom 28. Mai 2010 weiter genährt. Gemäss Betreff ging es um die \"Faktura\nG._____\". Da bezüglich dieses Zeitpunktes kein anderes Geschäft mit G._____\n- 11 -\n\nbeabsichtigt war, kann es nur um das J._____-Geschäft gegangen sein. Der gesamte Tenor des Mails spricht nun deutlich gegen ein real beabsichtigtes Kaufgeschäft. Vielmehr vermittelt es den Eindruck, es sei ausschliesslich um eine interne\nWillensbildung bei der E._____ AG gegangen. Es war keine Rede von einem Angebot an einen Dritten, Thema war alleine die Ausstellung einer Rechnung für interne Zwecke. Anders können Wendungen wie \"da zu auffällig\", \"Eine Faktura zu\nBewertungspreisen macht ... keinen Sinn\", \"Mein Vorschlag wäre die Faktura ...\",\n\"So könnte man die Faktura zu Wholesale Preisen rechtfertigen\" und \"kämen so\nauf ca. 650.000 CHF, die wir am Montag auf G._____ transferieren könnten\" nicht\ngedeutet werden. Was die Klägerin gegen die aus dem Dokument zu schliessende offensichtliche Planung eines Scheingeschäftes vorbrachte, vermag nicht zu\nüberzeugen. Dort (act. 12 Rz 41 ff.) ist rund ein Dutzend Mal von Verkauf bzw.\nVeräusserung die Rede, Worte, welche sich in act. 10/3 nicht einmal sinngemäss\nfinden. Auch der gleich zu Beginn erfolgte Hinweis N._____s auf die Inventur und\nder unmittelbar bevorstehende Abschluss des Geschäftsjahres legen nahe, dass\nin diesem Zusammenhang ein Handlungsbedarf bestand. Da nichts auf ein reales\nKaufgeschäft hindeutet, bleibt nur der Schluss, man habe mittels einer fiktiven\nRechnung einen grösseren Umsatz bzw. Ertrag buchhalterisch ausweisen wollen.\n\ne) Dass am selben Tag G._____ gefragt wurde, ob die Adresse für die Faktura\nrichtig sei (act. 13/3), mag stimmen, spricht aber nicht für ein reales Geschäft, da\ndas Geschäft verbucht werden musste, auch wenn es ein Scheingeschäft war.\nNur so konnte die aufscheinende Absicht, die Jahresrechnung zu schönen, bewerkstelligt werden.\n\nf) Am letzten Tag des Geschäftsjahres (31. Mai 2010) schrieb dann L._____ betreffend der erfolgten Buchung und wählte als Betreff \"Buchung Fake - Auftrag\"\n(act. 3/27). Gegen ein Versehen oder für Arglist gegenüber C._____ spricht\nnichts. L._____ schickte das Mail an C._____, N._____, O._____ und G._____.\nDas spricht dafür, dass er davon ausgegangen ist, es sei ein Fakeauftrag verbucht worden. Richtig ist, dass sich C._____ sogleich dagegen verwahrte. Dies\nstellt aber kein sehr starkes Indiz für das Vorliegen eines realen Geschäftes dar.\n- 12 -\n\n"}