{"Signatur": "ZH_HG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2011-10-18", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_HG_001_HE110389_2011-10-18.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/HE110389-O3.pdf", "Checksum": "b321ddbddd3abc71e050008a1cce1e9b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["HE110389"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Handelsgericht 18.10.2011 HE110389"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Handelsgericht 18.10.2011 HE110389"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Handelsgericht 18.10.2011 HE110389"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Massnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 23:02:33", "Checksum": "4645a94e7e3471f875a6aca20570814a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Handelsgericht 18.10.2011 HE110389\nRegeste:\nvorsorgliche Massnahmen\n\n4. Am 7. Juni 2011 wurde C._____ mit den Vorwürfen konfrontiert. Eine Woche\nspäter erfolgte die fristlose Kündigung als Geschäftsführer der E._____ AG (act.\n3/19). Gleichentags wurden C._____ und D._____ als Mitglieder des Verwaltungsrates der E._____ AG abgewählt (act. 3/23.1). Mit Schreiben ebenfalls vom\ngleichen Tag berief sich die Beklagte auf Unverbindlichkeit von Ziff. 10.5 des Aktienkaufvertrages wegen absichtlicher Täuschung und/oder Grundlagenirrtum oder\nwegen fristloser Kündigung (act. 10/2). Schliesslich wurde an diesem 15. Juni\n2011 auch noch zur ao. Generalversammlung der E1._____ Holding AG auf den\n8. Juli 2011 eingeladen, mit dem einzigen Traktandum der Abwahl von C._____\nund D._____ als Mitglieder des Verwaltungsrates (act. 3/21). Es folgte die Stellung des Massnahmebegehrens durch die Klägerin (act. 1).\n\n5.1 In der Klageschrift (act. 1) bestritt die Klägerin die gegen C._____ erhobenen\nVorwürfe. Die Mehrheitsaktionäre planten vielmehr, den noch ausstehenden\nKaufpreis nicht zahlen zu müssen und die restlichen Aktien ohne Gegenleistung\nzu erhalten (act. 1 Rz 33 ff.). Man habe bewusst einen Vorwand gesucht.\n\n5.2 Bezüglich der konkreten Vorwürfe hielt die Klägerin fest, G._____ sei C._____\nnicht wohlgesonnen (act. 1 Rz 37 ff.). G._____ sei Lagerhalter der E._____ Gruppe in K._____. C._____ habe ihm (berechtigterweise) angedroht, mindestens einen Teil der Lagerung an Dritte zu vergeben. Deshalb habe G._____ versucht,\nC._____ mit Lügen zu schaden.\n\n5.3 Gemäss Klägerin macht der Vorwurf der Bilanzverfälschung keinen Sinn. Bei\nRücknahme von Ware (mit entsprechender Verbuchung) werde der Umsatz im\neinen Jahr zwar höher, im Folgejahr aber tiefer angegeben. Über zwei Jahre oder\nmehrere Jahre sei das umsatzneutral. Zudem seien Warenrücknahmen in der\nModebranche nichts Aussergewöhnliches (act. 1 Rz 41 f.).\n-5-\n\n5.4 Bezüglich H._____ machte die Klägerin geltend (act. 1 Rz 43 ff.), jene werde\nvon G._____ beherrscht. C._____ sei nur am Rande mit dem fraglichen Geschäft\ndes Jahres 2008 konfrontiert gewesen. Offenbar habe G._____ seinerzeit einen\ngrösseren Warenposten bestellt, angeblich im Hinblick auf die Eröffnung eines\nOutlet-Shops. Man habe G._____ gegenüber festgehalten, die Lieferung käme\nnur gegen eine Anzahlung von EUR 100'000 in Frage. Eine Rücknahmeverpflichtung habe nicht bestanden. Als dann G._____ den Shop entgegen seinem Versprechen nicht eröffnet habe, sei die Ware aus Kulanz und zum Schutz der Vertriebskanäle wieder zurückgenommen worden.\n\n5.5 Bezüglich I._____ hielt die Klägerin fest (act. 1 Rz 50 ff.), mit diesem Unternehmen habe G._____ nichts zu tun gehabt. Seine Anwürfe stimmten nicht. Allerdings sei Ware zurückgenommen worden, dies aus Kulanz gegenüber einem\nwichtigen Partner.\n\n5.6 Bezüglich J._____ wies die Klägerin darauf hin, diese Gesellschaft sei wiederum von G._____ beherrscht gewesen (act. 1 Rz 57 ff.). Zum fraglichen Geschäft\naus dem Jahre 2010 reichte die Klägerin einen Faxverkehr ein (act. 3/27):\n\nAm 31. Mai 2010 schrieb L._____, ein Mitarbeiter der E._____ AG, ein Mail u.a. an C._____ und\nG._____ (act. 3/27). Es trug den Betreff: \"Buchung Fake - Auftrag\". Im Textteil hiess es:\n\n\"Folgender Status zum oben genannten Auftrag: Insgesamt werden heute (31.05.10) 3944 Teile\nauf den Kunden … (J._____ GmbH in M._____) gebucht. Diese Teile wurden von N._____ [zeichnungsberechtigter Verkaufschef der E._____ AG] in Absprache mit C1._____ [wohl Kürzel für\nC._____] definiert (Saisons …, … und … ab Lager …). Der gesamte Warenwert beträgt CHF\n637'569.00 exkl. MwSt (758'707.11 inkl. MwSt). Die Teile wurden auf Lager … Transit gebucht,\ndamit auch in Zukunft Aufträge geschrieben werden können.\"\n\nFünf Minuten später mailte C._____ u.a. an L._____, N._____ und G._____:\n\n\"Das ist kein Fake Auftrag, sondern ein Auftrag für ein Outlet in K._____, das G._____/J._____\nbetreiben werden.\"\n\nWie die Klägerin festhielt, habe G._____ darauf nicht reagiert. Sie hält eine damalige Kollusion zwischen G._____ und L._____ für möglich. L._____ hätte demnach das Betreff für den Fall gesetzt, dass G._____ die Ware nicht bezahlen kön-\n-6-\n\nne. Oder dann habe man für zukünftige Erpressungsversuche gegenüber\nC._____ etwas in der Hand haben wollen.\n\n6.1 In der Massnahmeantwort beantragte die Beklagte die Abweisung des Massnahmebegehrens und die Aufhebung der superprovisorischen Anordnung (act. 9\nS. 2). Sie hielt am Vorwurf fest, es seien durch C._____ verfälschte Jahresrechnungen vorgelegt worden (act. 9 S. 4).\n\n6.2 Bezüglich des J._____-Geschäftes verwies die Beklagte auf ein Mail, welches\nam 27. Mai 2010 von N._____ an C._____ geschickt und von diesem am folgenden Morgen mit \"Vorschlag o.k.\" beantwortet wurde (act. 10/3). N._____ hatte geschrieben:\n\n\"jetzt haben wir die Inventur im Kasten, nachstehend siehst du die Bestände pro Saison in Wholesale Preisen.\nNach Rücksprache mit O._____ macht es keinen Sinn, alle Saisons auf 0 zu setzen, da zu auffällig.\nEine Faktura zu Bewertungspreisen macht ebenfalls keinen Sinn, da kein Rohertrag, sondern nur\nLagerverschiebung.\nMein Vorschlag wäre die Faktura der Saisons … und … (Sommer und Winter aktuell) + Faktura\n…, da hier die grossen Bestände an Fleece und Daunenwesten.\nSo könnte man am ehesten die Faktura zu Wholesale Preisen rechtfertigen.\n\nSaison … 7874.00 CHF\nSaison … 243630.00 CHF\nSaison … 257271.00 CHF\nSaison … 82712.00 CHF\nSaison … 311537.00 CHF\n\n[Wir] kämen so auf ca. 650.000 CHF, die wir am Montag auf G._____ transferieren könnten.\"\n\n"}