{"Signatur": "ZH_HG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2011-10-18", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_HG_001_HE110389_2011-10-18.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/HE110389-O3.pdf", "Checksum": "b321ddbddd3abc71e050008a1cce1e9b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["HE110389"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Handelsgericht 18.10.2011 HE110389"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Handelsgericht 18.10.2011 HE110389"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Handelsgericht 18.10.2011 HE110389"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Massnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 23:02:33", "Checksum": "4645a94e7e3471f875a6aca20570814a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Handelsgericht 18.10.2011 HE110389\nRegeste:\nvorsorgliche Massnahmen\n\nHandelsgericht des Kantons Zürich\nEinzelgericht\n\nGeschäfts-Nr.: HE110389-O U/dz\n\nMitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber\nAndreas Blattmann\n\nUrteil vom 18. Oktober 2011\n\nin Sachen\n\nA._____ AG,\nKlägerin\n\nvertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,\n\ngegen\n\nB._____AG,\nBeklagte\n\nvertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,\n\nbetreffend vorsorgliche Massnahmen\n-2-\n\nRechtsbegehren:\n(act. 1)\n\n\"1. Der Beklagten bzw. deren Organen sei - superprovisorisch, ohne\nAnhörung der Beklagten - unter Androhung der Bestrafung nach Art.\n292 StGB im Widerhandlungsfalle zu befehlen, die Herren C._____\nund D._____ nicht aus dem Verwaltungsrat der E1._____ Holding AG\nabzuwählen, insbesondere nicht an der Generalversammlung der\nE1._____ Holding AG vom 8. Juli 2011;\n2. Der Beklagten bzw. deren Organen sei unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfalle zu befehlen, die Herren C._____ und D._____ im Rahmen der nächsten ordentlichen Generalversammlung als Mitglieder des Verwaltungsrates zu bestätigen\nbzw. wiederzuwählen.\n3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten, zzgl. MWST.\"\n\nDer Einzelrichter zieht in Erwägung:\n\n1. Das Gesuch ging am 4. Juli 2011 ein (act. 1). Mit Verfügung vom 5. Juli 2011\nwurde der Beklagten untersagt, an einer während der Dauer dieses Verfahrens\nstattfindenden Generalversammlung die genannten Herren abzuwählen (act. 4).\nGleichzeitig wurde der Klägerin Frist zur Leistung des Kostenvorschusses und der\nBeklagte zur Beantwortung des Massnahmebegehrens angesetzt. Das Einzelgericht schätzte den nicht behaupteten Streitwert auf einstweilen CHF 100'000. Der\nVorschuss ging fristgerecht ein (act. 8). In der Klageantwort vom 25. Juli 2011\nwurde Abweisung des Massnahmebegehrens beantragt (act. 9). Der Klägerin\nwurde Frist zur Stellungnahme - insbesondere zu den Beilagen - angesetzt, mit\nder Aufforderung, Wiederholungen zu vermeiden (Prot.S. 3). Die Stellungnahme\ndatiert vom 22. August 2011 (act. 12). Unter dem 27. September 2011 nahm die\nBeklagte unaufgefordert zu act. 12 Stellung (act. 14).\n\n2.1 Die Parteien sind Aktionäre der E1._____ Holding AG, …. Der Klägerin gehören 20%, der Beklagten 80% der Aktien. Ihre Mehrheitsbeteiligung hatte die Beklagte durch einen Aktienkaufvertrag erworben. Verkäuferin war die Klägerin. Das\n-3-\n\nkomplexe Vertragswerk war am 16. Dezember 2009 unterschrieben worden (act.\n3/2).\n\n2.2 Im Rahmen von Ziff. 10 \"Weitere Verpflichtungen der Parteien\" regelten diese\nsub Ziff. 10.5 des Vertrages (*Gemeinsame Verpflichtungen\") das Folgende:\n\n\"Verwaltungsrat Zielgesellschaft, E._____ AG: Solange die Verkäuferschaft Aktionärin der Zielgesellschaft ist, soll der Verwaltungsrat der Zielgesellschaft und der E._____ AG je aus mindestens\nfünf (5) Personen bestehen, wobei die Verkäuferin das Recht hat, zwei (2) Mitglieder zu bezeichnen. Die restlichen Mitglieder und der Präsident des Verwaltungsrates werden vom Käufer bestimmt\".\n\nUnter \"Zielgesellschaft\" war die E1._____ Holding AG zu verstehen, bei der\nE._____ AG handelt es sich um eine operativ tätige Konzerngesellschaft (Zweck:\nHandel mit Mode- und Sportartikeln; act. 3/9). C._____, einziger Verwaltungsrat\nund Mehrheitsaktionär der Klägerin, blieb - auch das wurde im Vertrag vereinbart\n(vgl. act. 3/2 Ziff. 10.6) - Geschäftsführer der E._____ AG.\n\n3. Am 3. Juni 2011 erstattete die Revisionsstelle F._____ der E._____ AG dem\nVerwaltungsratspräsidenten B1._____ einen Bericht betreffend \"Prüfungshandlungen im Bereich Warenbewirtschaftung\" (act. 3/11). Unter dem Titel \"Feststellung aus zusätzlichen Prüfungshandlungen\" hielt der Bericht zusammenfassend\nfest:\n\n\"Aufgrund der uns vorliegenden Unterlagen besteht der Verdacht, dass die Jahresabschlüsse per\n31. Mai 2008 und 2009 durch fiktive Warentransaktionen kurz vor dem Jahresende, bzw. Warenverkäufe mit vollumfänglicher Rücknahmeverpflichtung zu Verkaufspreisen, bei denen es sich in\nWirklichkeit um Darlehen mit Verpfändung von Warenlager handelte, verfälscht wurden. In der\nJahresrechnung wurde ein überhöhter Umsatz ausgewiesen, da die Transaktionen nicht als Darlehen ausgewiesen wurden und für die Rücknahme der als Sicherheit dienenden Ware keine\nRückstellungen gebildet worden sind. Zudem erfolgte kein Ausweis im Anhang zur Jahresrechnung. Es handelt sich um TCHF 516 im Jahr 2008 und TCHF 500 im Jahr 2009.\n\nIm Abschluss per 31. Mai 2010 wurden Forderungen im Betrag von TCHF 758 verbucht und der\nUmsatz als realisiert ausgewiesen. Im Verlauf des Geschäftsjahres 2010/11 wurde die gesamte\nWare retourniert. Dieser Sachverhalt weist ebenfalls auf fiktiven Umsatz hin.\"\n-4-\n\nWie aus einem beigehefteten Memorandum zum Bericht hervorgeht, stützte sich\ndieser (auch) auf die Angaben eines G._____. Im Jahre 2008 soll das inkriminierte Geschäft mit einer Firma \"H._____\", im Jahre 2009 mit einer Firma \"I._____\"\nund im Jahre 2010 mit einer Firma \"J._____\" abgewickelt worden sein.\n\n"}