2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürichs (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt. Die Beklagte hat die Postsendung nicht abgeholt (act. 3/2). Da sie von der bevorstehenden Klage wusste (act. 2/2), galt die Sendung dennoch als zugestellt (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Androhungsgemäss ist die Beklagte aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 819 OR in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR).