2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürichs (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt. Offenbar hat die Beklagte ihr Domizil aufgegeben (act. 3/B). Nachdem sie aber von der bevorstehenden Klage wusste (act. 2(2-4), ist gestützt auf Art. 138 Abs. 3 lit. a und b die Zustellung als erfolgt anzusehen. Androhungsgemäss ist die Beklagte aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR).