Der Einzelrichter verfügt: 1. Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 2. Die Kosten fallen ausser Ansatz. 3. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien je gegen Empfangsbestätigung, an den Kläger unter Beilage eins Doppels von act. 8.