In seiner Klage (act. 1) machte das Amt geltend, es hätten noch die Erfolgsrechnung und die Bilanz des letzten Geschäftsjahres gefehlt. Dem Kläger war mit Verfügung vom 15. Juni 2011 Frist angesetzt worden, darzulegen, wieso diese Unterlagen zwingend notwendig für die Eintragung der Regelung betreffend Revision seien (Prot.S. 2). Der Kläger blieb säumig. Damit ist nicht erwiesen, dass die Klage zwingend notwendig war. Deshalb sind der Beklagten keine Kosten aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. -3- Der Streitwert beträgt – wie schon früher mitgeteilt – mindestens CHF 30'000.00.