1. Die Klage ging am 8. Juni 2011 ein (act. 1). In jenem Zeitpunkt fehlte der Beklagten eine Regelung betreffend Revisionsstelle (act. 2/1). Nach der Mangelbehebung (Eintragung am 23. Juni 2011, act. 5; Verzicht auf {eingeschränkte} Revision ab 2008) wurde der Beklagten Frist angesetzt, um zur Verteilung der Prozesskosten Stellung zu nehmen (Prot.S. 4). Die Beklagte hat mit Eingabe vom 15. Juli 2011 sinngemäss geltend gemacht, es seien ihr keine Kosten aufzuerlegen (act. 8). 2. Nachdem der Mangel behoben ist, kann das vorliegende Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben werden (Art. 242 ZPO).