{"Signatur": "ZH_HG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2011-08-03", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_HG_001_HE110302_2011-08-03.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/HE110302-O3.pdf", "Checksum": "89c38636099ef3eafce91df9760bc4de"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["HE110302"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Handelsgericht 03.08.2011 HE110302"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Handelsgericht 03.08.2011 HE110302"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Handelsgericht 03.08.2011 HE110302"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Organisationsmangel"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 23:05:33", "Checksum": "a5ff00231fd5a52f315de4c71e3eb798", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Handelsgericht 03.08.2011 HE110302\nRegeste:\nOrganisationsmangel\n\nHandelsgericht des Kantons Zürich\nEinzelgericht\n\nGeschäfts-Nr.: HE110302-O U/pz\n\nMitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber\nChristian Fischbacher\n\nVerfügung vom 3. August 2011\n\nin Sachen\n\nKanton Zürich,\nKläger\n\ngegen\n\nA._____GmbH,\nBeklagte\n\nbetreffend Organisationsmangel\n-2-\n\nRechtsbegehren:\n(act. 1)\n\n\"Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu\nergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge.\"\n\nDer Einzelrichter zieht in Erwägung:\n\n1. Die Klage ging am 8. Juni 2011 ein (act. 1). In jenem Zeitpunkt fehlte der\nBeklagten eine Regelung betreffend Revisionsstelle (act. 2/1). Nach der Mangelbehebung (Eintragung am 23. Juni 2011, act. 5; Verzicht auf {eingeschränkte}\nRevision ab 2008) wurde der Beklagten Frist angesetzt, um zur Verteilung der\nProzesskosten Stellung zu nehmen (Prot.S. 4). Die Beklagte hat mit Eingabe vom\n15. Juli 2011 sinngemäss geltend gemacht, es seien ihr keine Kosten aufzuerlegen (act. 8).\n\n2. Nachdem der Mangel behoben ist, kann das vorliegende Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben werden (Art. 242 ZPO).\n\n3. Die Prozesskosten sind nach Ermessen zu verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. e\nZPO). Die Beklagte macht geltend, sie habe innert der vom Amt gesetzten Frist\ndie nötigen Unterlagen dem Amt eingereicht; danach sei ohne weitere Mitteilung\nKlage erhoben worden (act. 8). Gemäss act. 2/4 wurde die Beklagte allerdings\nnochmals aufgefordert, weitere Unterlagen einzureichen (act. 2/4). Wie es sich\ndamit verhält, kann allerdings dahingestellt bleiben. In seiner Klage (act. 1) machte das Amt geltend, es hätten noch die Erfolgsrechnung und die Bilanz des letzten\nGeschäftsjahres gefehlt. Dem Kläger war mit Verfügung vom 15. Juni 2011 Frist\nangesetzt worden, darzulegen, wieso diese Unterlagen zwingend notwendig für\ndie Eintragung der Regelung betreffend Revision seien (Prot.S. 2). Der Kläger\nblieb säumig. Damit ist nicht erwiesen, dass die Klage zwingend notwendig war.\nDeshalb sind der Beklagten keine Kosten aufzuerlegen. Parteientschädigungen\nsind keine zuzusprechen.\n-3-\n\nDer Streitwert beträgt – wie schon früher mitgeteilt – mindestens CHF\n30'000.00.\n\nDer Einzelrichter verfügt:\n\n1. Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.\n\n2. Die Kosten fallen ausser Ansatz.\n\n3. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.\n\n4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien je gegen Empfangsbestätigung, an\nden Kläger unter Beilage eins Doppels von act. 8.\n\n5. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb\nvon 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,\n1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art.\n113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und\n90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).\n\n_____________________________________\nHANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH\nDer Gerichtsschreiber:\n\nlic. iur. Christian Fischbacher\n"}