5. Die Kosten werden der Klägerin auferlegt. 6. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 22'000 zu bezahlen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsbestätigung, an den Beklagten unter Beilage von Doppel der act. 35 und act. 36/1 - 4. 8. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von dessen Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, nach Massgabe von Art. 72 ff. sowie Art. 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde, allenfalls nach Massgabe von Art. 113 ff. BGG subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben werden.