7. Ausgangsgemäss wird die Klägerin kosten- und entschädigungspflichtig. Der Streitwert beträgt geschätzte CHF 1 Mio. Dem Argument des Beklagten, der Streitwert sei höher (act. 10 S. 3), ist entgegenzuhalten, dass eine allfällige Konventionalstrafe kein Thema des Massnahmeverfahrens darstellte. Den Argumenten der Klägerin in act. 35 S. 12 f. ist entgegenzuhalten, dass bezüglich der gestellten Begehren kein Anlass besteht, der Beklagten einen Vorwurf an der Einleitung des Verfahrens zu machen. § 10 Abs. 1 GerGebV und § 11 Abs.4 AnwGebV sind vorliegend nicht anzuwenden. Der Rückzug einzelner Begehren ändert nichts an den anwaltlichen Bemühungen.