Massnahmebegehrens (Art. 261 Abs. 1 ZPO). Es ist abzuweisen. 6. Zusammengefasst ist wie folgt zu entscheiden (zitiert werden die Begehren gemäss act. 35): - Das Begehren Ziff. 2 lit. a ist abzuweisen; - 13 - - Bezüglich der Begehren Ziff. 2 lit. b und c ist die Klageänderung nicht zuzulassen und ist deshalb auf diese Begehren nicht einzutreten. Würde auf sie eingetreten, wären sie abzuweisen. - Die Begehren Ziff. 3 und 4 sind nicht mehr relevant. - Im Übrigen ist das Verfahren zufolge Rückzug der Massnahmebegehren abzuschreiben.