Aufgrund des geschilderten, unstrittigen Sachverhaltes erstaunt tatsächlich, dass die Klägerin die FAQs nicht schon im Februar 2011 moniert hat. Sie wurden ihr im Rahmen der bestehenden Vertragsbeziehung zugestellt, in der Meinung, die FAQs könnten auch von der Klägerin bzw. deren Kundendienst verwendet werden. Der Beklagte durfte in guten Treuen davon ausgehen, die Klägerin werde sich umgehend melden, falls Beanstandungen bestünden. Das hat die Klägerin nicht getan. Hätte sie es aber getan, erscheint glaubhaft, dass der Beklagte die FAQs sofort gemäss nachmaliger Fassung geändert hätte, welche von der Klägerin nicht beanstandet wird. Somit fehlte eine Notwendigkeit zu Stellung dieses