Mit dem Massnahmebegehren vom Mai 2011 berief sich die Klägerin auf die Verletzung der erwähnten Vertragsbestimmung (act. 1 S. 18). In der Massnahmeanwort trug der Beklagte vor, er habe die FAQs angesichts der erstmals mit der Klage vorgebrachten Beanstandung zwischenzeitlich geändert und der Klägerin zugestellt (act. 10 S. 28, act. 11/16). Unter die Antworten fielen nunmehr folgende Wendungen: „Ja. Sie können Ihre C1._____ Kreditkarte bis zum Ablauf des auf der Karte aufgedruckten Verfalldatums wie gewohnt einsetzen“; „B._____ und C._____ werden Ihnen aber im 2. Halbjahr 2012 jeweils ein alternatives Ersatzprodukt anbieten, um Ihre C1._____ Kredtikarte zu ersetzen“.