Am 9. Februar 2011 gab der Beklagte seinen neuen Vertragspartner der Öffentlichkeit bekannt (act. 3/22) und sandte der Klägerin („für Euren Kundendienst“) einige Standardfragen und –antworten (sog. FAQs; act. 3/23). Unter die Antworten fielen folgende Wendungen: „Ja. Sie können Ihre C1._____ Kreditkarte bis Ende 2012 wie gewohnt einsetzen“; „Spätestens bis Ende 2012 werden Sie Ihre C1._____ Kreditkarte ersetzen müssen. B._____ und C._____ werden Ihnen da- - 12 - her im 2. Halbjahr 2012 jeweils ein Ersatzprodukt anbieten“. Die Klägerin remonstrierte offenbar zunächst nicht.