seines Hintergrundwissens und der Umstände, wie er zu seiner – ausser ihrer Sicht unzutreffenden – Auffassung gekommen sei, zu befragen. Eine weitere Woche verging dann noch, bis das Protokoll als zweites neues Dokument eingereicht wurde. Damit handelte sie nicht „ohne Verzug“, weshalb auf die Noven nicht weiter einzugehen ist. Zudem sind sie auch unsubstantiiert vorgetragen worden, geht doch aus den eingereichten Unterlagen nicht hervor, wann und mit welcher konkreten Stelle bzw. Person des Beklagten der (anonymisierte) Kunde das in act. 36/2 wiedergegebene Gespräch geführt haben soll. Das ermöglicht keine substantiierte Bestreitung durch die Gegenseite.