Die Klägerin beruft sich diesbezüglich auf das Schreiben eines ihrer Kunden, welcher Ende Dezember 2011 die Nichtverlängerung der Vertragsbeziehung ankündigte (act. 36/1), welchen sie offenbar am 23. Januar 2012 telefonisch befragte und darüber ein Protokoll erstellte (act. 36/2). Der Kunde hatte – offensichtlich in Kenntnis des auslaufenden Vertragsverhältnisses der Prozessparteien – geschrieben, damit würden die Vorteile der „...“ verloren gehen, was nach klägerischer Auffassung bezüglich der bis Ende 2012 ausgegebener Karten nicht stimmt. Die Klägerin liess sich gut drei Wochen Zeit, um den Kunden bezüglich - 11 -