Deshalb ist die Klageänderung nicht zuzulassen. Hinzu kommt noch das Folgende: Der neue Sachverhalt, auf welchen die beantragte Klageänderung zurückgeführt wird, ist nicht rechtsgenügend vorgetragen worden. Wird Art. 229 Abs. 1 ZPO sinngemäss angewendet, so kann nicht von einer „ohne Verzug“ erfolgten Geltendmachung des Novums ausgegangen werden. Die Klägerin beruft sich diesbezüglich auf das Schreiben eines ihrer Kunden, welcher Ende Dezember 2011 die Nichtverlängerung der Vertragsbeziehung ankündigte (act. 36/1), welchen sie offenbar am 23. Januar 2012 telefonisch befragte und darüber ein Protokoll erstellte (act. 36/2).