Dem Gesetzgeber schwebt eine einmalige Anhörung der beklagten Seite mit nachfolgendem Gerichtsentscheid vor (Art. 253 ZPO). Vorliegend ergab sich eine Verlängerung des Verfahrens aus Gehörsgründen und weil dem Gesuch, eine Instruktionsverhandlung durchzuführen, stattgegeben wurde. Danach folgten noch aussergerichtlich Vergleichsgespräche, die offensichtlich gescheitert sind. In einer solchen Situation ist dem Beschleunigungsgebot Rechnung zu tragen und das Verfahren zum Abschluss zu bringen. Der Klägerin steht es jederzeit frei, ein neues Verfahren anzustrengen. Deshalb ist die Klageänderung nicht zuzulassen.