5.1. Bei den Begehren gemäss Ziff. 2 lit. b und lit. c handelt es sich um neu formulierte Begehren. Sie stellen eine Klageänderung im Sinne einer Klageerweiterung dar. Gemäss Art. 219 ZPO sind die Bestimmungen des ordentlichen Verfahrens nur sinngemäss auf die anderen Verfahren, also auch das summarische, anzuwenden. Das summarische Verfahren im Allgemeinen und das Massnahmeverfahren im Besonderen rufet nach einer möglichst raschen Entscheidfindung. Dem Gesetzgeber schwebt eine einmalige Anhörung der beklagten Seite mit nachfolgendem Gerichtsentscheid vor (Art. 253 ZPO).