4. Die als vorsorgliche Massnahmen ausgesprochenen Verbote gemäss Rechtsbegehren 2 und 3 hiervor seien superprovisorisch sofort und ohne Anhörung des Gesuchsgegners anzuordnen und auch im Fall einer Einsprache aufrecht zu erhalten. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners.“ 4. Thema des vorliegenden Entscheides Die klägerische Erklärung, wonach sie die „Massnahmebegehren 1 bis 3“ zurückziehe, umfasst offensichtlich auch die oben zitierten Begehren sub lit. A vom Au- - 10 - gust 2011, zumal diese inhaltlich in den Massnahmebegehren 1 und 3 (zitiert oben sub lit. B) aufgehen.