c) andere unrichtige, irreführende oder die Leistungen der Gesuchstellerin im Rahmen der ...-Karte unnötig verletzende Mitteilungen zu machen, bzw. die Leistungen der Gesuchstellerin im Rahmen der ...-Karte herabzusetzen. 3. Die als vorsorgliche Massnahmen ausgesprochenen Verbote gemäss Rechtsbegehren 2 hiervor seien mit der Vollstreckungsanordnung zu verbinden, dass im Falle der Nichtbeachtung eines Verbots dem Gesuchsgegner bzw. dessen verantwortlichen Organen Ordnungsbussen und Bestrafung nach Art. 292 StGB angedroht werden.