{"Signatur": "ZH_HG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2012-02-06", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_HG_001_HE110267_2012-02-06.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/HE110267-O5.pdf", "Checksum": "a255ca34e53fa23d404f1c92369e9f29"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["HE110267"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Handelsgericht 06.02.2012 HE110267"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Handelsgericht 06.02.2012 HE110267"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Handelsgericht 06.02.2012 HE110267"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Massnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:56:36", "Checksum": "bba5ca98118805cd100debd7ddf782ce", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Handelsgericht 06.02.2012 HE110267\nRegeste:\nvorsorgliche Massnahmen\n\nAufgrund des geschilderten, unstrittigen Sachverhaltes erstaunt tatsächlich, dass\ndie Klägerin die FAQs nicht schon im Februar 2011 moniert hat. Sie wurden ihr im\nRahmen der bestehenden Vertragsbeziehung zugestellt, in der Meinung, die\nFAQs könnten auch von der Klägerin bzw. deren Kundendienst verwendet werden. Der Beklagte durfte in guten Treuen davon ausgehen, die Klägerin werde\nsich umgehend melden, falls Beanstandungen bestünden. Das hat die Klägerin\nnicht getan. Hätte sie es aber getan, erscheint glaubhaft, dass der Beklagte die\nFAQs sofort gemäss nachmaliger Fassung geändert hätte, welche von der Klägerin nicht beanstandet wird. Somit fehlte eine Notwendigkeit zu Stellung dieses\nMassnahmebegehrens (Art. 261 Abs. 1 ZPO). Es ist abzuweisen.\n\n6. Zusammengefasst ist wie folgt zu entscheiden (zitiert werden die Begehren\ngemäss act. 35):\n\n- Das Begehren Ziff. 2 lit. a ist abzuweisen;\n- 13 -\n\n- Bezüglich der Begehren Ziff. 2 lit. b und c ist die Klageänderung nicht zuzulassen und ist deshalb auf diese Begehren nicht einzutreten. Würde auf sie eingetreten, wären sie abzuweisen.\n\n- Die Begehren Ziff. 3 und 4 sind nicht mehr relevant.\n\n- Im Übrigen ist das Verfahren zufolge Rückzug der Massnahmebegehren abzuschreiben.\n\n7. Ausgangsgemäss wird die Klägerin kosten- und entschädigungspflichtig. Der\nStreitwert beträgt geschätzte CHF 1 Mio. Dem Argument des Beklagten, der\nStreitwert sei höher (act. 10 S. 3), ist entgegenzuhalten, dass eine allfällige Konventionalstrafe kein Thema des Massnahmeverfahrens darstellte. Den Argumenten der Klägerin in act. 35 S. 12 f. ist entgegenzuhalten, dass bezüglich der gestellten Begehren kein Anlass besteht, der Beklagten einen Vorwurf an der Einleitung des Verfahrens zu machen. § 10 Abs. 1 GerGebV und § 11 Abs.4 AnwGebV\nsind vorliegend nicht anzuwenden. Der Rückzug einzelner Begehren ändert nichts\nan den anwaltlichen Bemühungen. Auf Gerichtsseite war der Aufwand erheblich,\nmussten doch über 170 Seiten an Parteivorbringen und 94 – teilweise umfangreiche – Beilagen studiert, diverse Verfügungen sowie das Urteil verfasst und eine\nVerhandlung vorbereitet werden.\n- 14 -\n\nEs wird erkannt:\n\n1. Die Klageänderung wird nicht zugelassen.\n\n2. Das Begehren betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen wird abgewiesen.\n\n3. Im Übrigen wird das Verfahren als durch Klagerückzug erledigt abgeschrieben.\n\n4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 22'000.\n\n5. Die Kosten werden der Klägerin auferlegt.\n\n6. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von\nCHF 22'000 zu bezahlen.\n\n7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsbestätigung, an\nden Beklagten unter Beilage von Doppel der act. 35 und act. 36/1 - 4.\n\n8. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von dessen Zustellung an\nbeim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, nach Massgabe\nvon Art. 72 ff. sowie Art. 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde, allenfalls nach Massgabe von Art. 113 ff. BGG subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben werden.\n\n_____________________________________\nHANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH\nDer Gerichtsschreiber:\n\nlic. iur. Hugo Kronauer\n"}