{"Signatur": "ZH_HG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2012-02-06", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_HG_001_HE110267_2012-02-06.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/HE110267-O5.pdf", "Checksum": "a255ca34e53fa23d404f1c92369e9f29"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["HE110267"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Handelsgericht 06.02.2012 HE110267"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Handelsgericht 06.02.2012 HE110267"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Handelsgericht 06.02.2012 HE110267"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Massnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:56:36", "Checksum": "bba5ca98118805cd100debd7ddf782ce", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Handelsgericht 06.02.2012 HE110267\nRegeste:\nvorsorgliche Massnahmen\n\nDie klägerische Erklärung, wonach sie die „Massnahmebegehren 1 bis 3“ zurückziehe, umfasst offensichtlich auch die oben zitierten Begehren sub lit. A vom Au-\n- 10 -\n\ngust 2011, zumal diese inhaltlich in den Massnahmebegehren 1 und 3 (zitiert\noben sub lit. B) aufgehen.\n\nFolglich sind materiell noch die ebenfalls oben zitierten, im Februar 2011 gestellten Begehren (Ziff. 2 ff.) zu behandeln, wobei das Schicksal der Begehren 3 und 4\nvon denjenigen gemäss Ziff. 2 lit. a bis c abhängt.\n\n5.1. Bei den Begehren gemäss Ziff. 2 lit. b und lit. c handelt es sich um neu formulierte Begehren. Sie stellen eine Klageänderung im Sinne einer Klageerweiterung\ndar. Gemäss Art. 219 ZPO sind die Bestimmungen des ordentlichen Verfahrens\nnur sinngemäss auf die anderen Verfahren, also auch das summarische, anzuwenden. Das summarische Verfahren im Allgemeinen und das Massnahmeverfahren im Besonderen rufet nach einer möglichst raschen Entscheidfindung. Dem\nGesetzgeber schwebt eine einmalige Anhörung der beklagten Seite mit nachfolgendem Gerichtsentscheid vor (Art. 253 ZPO). Vorliegend ergab sich eine Verlängerung des Verfahrens aus Gehörsgründen und weil dem Gesuch, eine Instruktionsverhandlung durchzuführen, stattgegeben wurde. Danach folgten noch\naussergerichtlich Vergleichsgespräche, die offensichtlich gescheitert sind. In einer\nsolchen Situation ist dem Beschleunigungsgebot Rechnung zu tragen und das\nVerfahren zum Abschluss zu bringen. Der Klägerin steht es jederzeit frei, ein neues Verfahren anzustrengen. Deshalb ist die Klageänderung nicht zuzulassen.\nHinzu kommt noch das Folgende: Der neue Sachverhalt, auf welchen die beantragte Klageänderung zurückgeführt wird, ist nicht rechtsgenügend vorgetragen\nworden. Wird Art. 229 Abs. 1 ZPO sinngemäss angewendet, so kann nicht von\neiner „ohne Verzug“ erfolgten Geltendmachung des Novums ausgegangen werden. Die Klägerin beruft sich diesbezüglich auf das Schreiben eines ihrer Kunden,\nwelcher Ende Dezember 2011 die Nichtverlängerung der Vertragsbeziehung ankündigte (act. 36/1), welchen sie offenbar am 23. Januar 2012 telefonisch befragte und darüber ein Protokoll erstellte (act. 36/2). Der Kunde hatte – offensichtlich\nin Kenntnis des auslaufenden Vertragsverhältnisses der Prozessparteien – geschrieben, damit würden die Vorteile der „...“ verloren gehen, was nach klägerischer Auffassung bezüglich der bis Ende 2012 ausgegebener Karten nicht\nstimmt. Die Klägerin liess sich gut drei Wochen Zeit, um den Kunden bezüglich\n- 11 -\n\nseines Hintergrundwissens und der Umstände, wie er zu seiner – ausser ihrer\nSicht unzutreffenden – Auffassung gekommen sei, zu befragen. Eine weitere Woche verging dann noch, bis das Protokoll als zweites neues Dokument eingereicht\nwurde. Damit handelte sie nicht „ohne Verzug“, weshalb auf die Noven nicht weiter einzugehen ist. Zudem sind sie auch unsubstantiiert vorgetragen worden, geht\ndoch aus den eingereichten Unterlagen nicht hervor, wann und mit welcher konkreten Stelle bzw. Person des Beklagten der (anonymisierte) Kunde das in act.\n36/2 wiedergegebene Gespräch geführt haben soll. Das ermöglicht keine substantiierte Bestreitung durch die Gegenseite. Was schliesslich das Begehren sub\nlit. c anbelangt, mangelt es diesem ohnehin an der rechtsgenügenden Bestimmtheit. Unbestimmte Rechtsbegriffe wie „unrichtige“, „irreführende“ oder „unnötig\nverletzende“ sowie „herabsetzende“ können nicht zum Gegenstand eines Verbotes gemacht werden.\n\n5.2.a) Das Begehren gemäss Ziff. 2 lit. a entspricht dem ursprünglichen Massnahmebegehren 4 (bei den im August 2011 formulierten Begehren unter lit. B Ziff.\n4 erwähnt). Deshalb liegt diesbezüglich keine Klageänderung vor; vielmehr ist es\ndas einzige der ursprünglich gestellten Begehren, an welchem die Klägerin festhält.\n\n5.2.b) Es geht um folgenden Hintergrund:\n\nVertraglich hatten die Parteien vereinbart, dass auch bei einem (im Verhältnis der\nParteien) gekündigten Vertragsverhältnis bis zum Vertragsende Karten durch die\nKlägerin herausgegeben werden könnten und von den Parteien zu akzeptieren\nseien (act. 3/4 Ziff. 14.4).\n\nAm 9. Februar 2011 gab der Beklagte seinen neuen Vertragspartner der Öffentlichkeit bekannt (act. 3/22) und sandte der Klägerin („für Euren Kundendienst“) einige Standardfragen und –antworten (sog. FAQs; act. 3/23). Unter die Antworten\nfielen folgende Wendungen: „Ja. Sie können Ihre C1._____ Kreditkarte bis Ende\n2012 wie gewohnt einsetzen“; „Spätestens bis Ende 2012 werden Sie Ihre\nC1._____ Kreditkarte ersetzen müssen. B._____ und C._____ werden Ihnen da-\n- 12 -\n\nher im 2. Halbjahr 2012 jeweils ein Ersatzprodukt anbieten“. Die Klägerin remonstrierte offenbar zunächst nicht.\n\nMit dem Massnahmebegehren vom Mai 2011 berief sich die Klägerin auf die Verletzung der erwähnten Vertragsbestimmung (act. 1 S. 18).\n\nIn der Massnahmeanwort trug der Beklagte vor, er habe die FAQs angesichts der\nerstmals mit der Klage vorgebrachten Beanstandung zwischenzeitlich geändert\nund der Klägerin zugestellt (act. 10 S. 28, act. 11/16). Unter die Antworten fielen\nnunmehr folgende Wendungen: „Ja. Sie können Ihre C1._____ Kreditkarte bis\nzum Ablauf des auf der Karte aufgedruckten Verfalldatums wie gewohnt einsetzen“; „B._____ und C._____ werden Ihnen aber im 2. Halbjahr 2012 jeweils ein\nalternatives Ersatzprodukt anbieten, um Ihre C1._____ Kredtikarte zu ersetzen“.\n\nIn der Massnahmereplik hielt die Klägerin fest, es sei dennoch zu befürchten,\ndass der Beklagte Kunden falsch informieren werde (act. 14 S. 21 f.). Allerdings\nnannte sie keine konkreten Anhaltspunkte für diesen Verdacht. Eine Verletzungsgefahr ist damit nicht glaubhaft gemacht.\n\n"}