2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürichs (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Am 20. Mai 2011 schrieb der Liquidator aus B._____ (act. 4). Er teilte mit, er werde allenfalls Ende Juni 2011 in der Schweiz sein und dann den Mangel beheben. Falls das nicht klappe, werde er Mitte 2012 in der Schweiz sein. Die Fristansetzung war klar. Innert Frist wurde der Mangel nicht behoben. Androhungsgemäss ist die Beklagte aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 819 OR in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR).