{"Signatur": "ZH_HG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2011-08-03", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_HG_001_HE110228_2011-08-03.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/HE110228-O3.pdf", "Checksum": "a451f9f1b622e91fabb5e183eeb51287"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["HE110228"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Handelsgericht 03.08.2011 HE110228"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Handelsgericht 03.08.2011 HE110228"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Handelsgericht 03.08.2011 HE110228"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Organisationsmangel"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 23:05:32", "Checksum": "6a82c113803da4c879c8c23b167448b2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Handelsgericht 03.08.2011 HE110228\nRegeste:\nOrganisationsmangel\n\nHandelsgericht des Kantons Zürich\nEinzelgericht\n\nGeschäfts-Nr.: HE110228-O U/pz\n\nMitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber\nChristian Fischbacher\n\nVerfügung vom 3. August 2011\n\nin Sachen\n\nKanton Zürich,\nKläger\n\ngegen\n\nA._____GmbH,\nBeklagte\n\nvertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____\n\nbetreffend Organisationsmangel\n-2-\n\nRechtsbegehren:\n(act. 1)\n\n\"Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu\nergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge.\"\n\nDer Einzelrichter zieht in Erwägung:\n\n1. Die Klage ging am 9. Mai 2011 ein (act. 1). In jenem Zeitpunkt fehlte der\nBeklagten eine Regelung betreffend Revisionsstelle (act. 2/1). Nach der Mangelbehebung (Eintragung am 11. Mai 2011, act. 6) wurde der Beklagten Frist angesetzt, um zur Verteilung der Prozesskosten Stellung zu nehmen (Prot.S. 4). Die\nStellungnahme datiert vom 6. Juli 2011 (act. 10).\n\n2. Die Beklagte macht geltend, sie verfüge nur noch über liquide Mittel von\nCHF 230, was den Streitwert bedeute. Gemäss Praxis wird selbst bei GmbHs mit\neinem Stammkapital von CHF 20'000 ein Streitwert von mindestens CHF 30'000\nangenommen (ZR 110 Nr. 30). Es kann denn auch nicht eine einzelne Bilanzposition massgeblich sein. Bei einer Gesamtbetrachtung spielt das Kapital eine wichtige Rolle. Dieses beträgt vorliegend CHF 30'000. Zudem hat die Beklagte gemäss eigenen Angaben im letzten Geschäftsjahr einen Betriebsertrag von über\nCHF 170'000 erwirtschaftet (act. 11/2). Auch wenn sie gesamthaft mit Verlust gearbeitet haben mag, tangierte eine allfällige Auflösung der Beklagte offensichtlich\nerhebliche wirtschaftliche Werte. Folglich ist die Annahme eines Streitwertes von\nCHF 30'000 angemessen.\n\n3. Der Umstand, dass die Beklagte möglicherweise Konkurs anmelden\nmuss, kann auf die Entscheidfällung keine Auswirkungen haben. Armenrecht wird\njuristischen Personen praktisch nie gewährt. Davon abgesehen war das Verfahren für die Beklagte aussichtslos (Art. 117 lit. b ZPO).\n\n4. Nachdem der Mangel behoben ist, kann das vorliegende Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben werden (Art. 242 ZPO).\n-3-\n\n5. Die Prozesskosten sind nach Ermessen zu verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. e\nZPO). Die Beklagte hat die Ursache für die Einleitung des Verfahrens gesetzt.\nDeshalb sind ihr die Gerichtskosten aufzuerlegen und hat sie dem Kläger eine\nUmtriebsentschädigung zu zahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streitwert beträgt – wie erwähnt – CHF 30'000.00.\n\nDer Einzelrichter verfügt:\n\n1. Das Armenrechtsgesuch der Beklagten wird abgewiesen.\n\n2. Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.\n\n3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.\n\n4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.\n\n5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von\nCHF 300.00 zu bezahlen.\n\n6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien je gegen Empfangsbestätigung.\n\n7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb\nvon 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,\n1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art.\n113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und\n90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).\n\n_____________________________________\nHANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH\nDer Gerichtsschreiber:\n\nlic. iur. Christian Fischbacher\n"}