1. Die Klage ging am 20. April 2011 ein (act. 1). In jenem Zeitpunkt fehlte der Beklagten eine Regelung betreffend Revisionsstelle (act. 2/1). Nach der Mangelbehebung (Eintragung am 9. Mai 2011, act. 5) wurde der Beklagten Frist angesetzt, um zur Verteilung der Prozesskosten Stellung zu nehmen (Prot. S. 4). Die Beklagte hat keine Stellungnahme eingereicht. 2. Nachdem der Mangel behoben ist, kann das vorliegende Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben werden (Art. 242 ZPO).