2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt. Auf Antrag des Klägers wurde das Verfahren am 21. Juli 2011 sistiert (Prot. S. 4). Am 4. August 2011 schrieb das Amt, eine Löschung von Amts wegen falle ausser Betracht (act. 7). Androhungsgemäss ist die Beklagte aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 819 OR in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR).