{"Signatur": "ZH_HG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2011-06-15", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_HG_001_HE110108_2011-06-15.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/HE110108-O2.pdf", "Checksum": "0b55c5f3814e1dabb88197eeb31c85d2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["HE110108"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Handelsgericht 15.06.2011 HE110108"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Handelsgericht 15.06.2011 HE110108"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Handelsgericht 15.06.2011 HE110108"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Organisationsmangel"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:33:35", "Checksum": "228fd442a1ae4eba5c4695a11c702c91", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Handelsgericht 15.06.2011 HE110108\nRegeste:\nOrganisationsmangel\n\nHandelsgericht des Kantons Zürich\nEinzelgericht\n\nGeschäfts-Nr.: HE110108-O U/kp\n\nMitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der juristische Sekretär\nChristian Fischbacher\n\nUrteil vom 15. Juni 2011\n\nin Sachen\n\nKanton Zürich, Zürich, Zustelladresse: Handelsregisteramt des Kantons Zürich,\nBleicherweg 5, Postfach, 8022 Zürich,\nKläger\n\ngegen\n\nA._____ GmbH,\nBeklagte\n\nbetreffend Organisationsmangel\n-2-\n\nRechtsbegehren:\n(act. 1)\n\n\"Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu\nergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge.\"\n\nDer Einzelrichter zieht in Erwägung:\n\n1. Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor.\nSie verfügt über\n\n− keine gesetzmässige Revisionsstelle (Art. 818 Abs. 1 OR in\nVerbindung mit Art. 727 ff. OR),\n\n− keinen eingetragenen Verzicht auf die (eingeschränkte) Revision\n(Art. 727a Abs. 2 OR),\n\n− kein Domizil.\n\n2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürichs (Handelsregisteramt) wurde\nder Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist\nverstrich ungenutzt. Androhungsgemäss ist die Beklagte aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 819 OR in\nVerbindung mit Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR).\n\n3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig\n(Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine angemessene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streitwert ist auf mindestens CHF 30'000.00 zu beziffern.\n-3-\n\nDer Einzelrichter erkennt:\n\n1. Die Beklagte wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über\nden Konkurs angeordnet.\n\n2. Das Konkursamt B._____ wird mit dem Vollzug beauftragt.\n\n3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.\n\n4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.\n\n5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von\nCHF 300.00 zu bezahlen.\n\n6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, zuhanden der Beklagten an C._____,\n…, sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Konkursamt B._____ und das\nBetreibungsamt B._____, je gegen Empfangsbestätigung.\n\n7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb\nvon 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,\n1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art.\n113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und\n90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).\n\nZürich, 15. Juni 2011\n\nHandelsgericht des Kantons Zürich\n\nDer Gerichtsschreiber:\n\nlic. iur. Christian Fischbacher\n"}