2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürichs (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Am 26. Mai 2011 teilte die Beklagte mit, sie habe dem Amt eine Mitteilung betreffend Domiziländerung und den Verzicht auf Bestellung einer Revisionsstelle gemacht (act. 10/11). Das Amt schrieb die Beklagte am 31. Mai 2011 an und teilte ihr mit, welche Unterlagen noch fehlten (act. 12). Eine Behebung des Mangels ist bis heute nicht erfolgt. Androhungsgemäss ist die Beklagte aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR).