{"Signatur": "ZH_HG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2011-09-16", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_HG_001_HE110088_2011-09-16.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/HE110088-O2.pdf", "Checksum": "1767c5e77388e3771984087dccb55f66"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["HE110088"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Handelsgericht 16.09.2011 HE110088"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Handelsgericht 16.09.2011 HE110088"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Handelsgericht 16.09.2011 HE110088"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Organisationsmangel"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 23:04:02", "Checksum": "f75c850f564c6da895a0aff1f819f78c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Handelsgericht 16.09.2011 HE110088\nRegeste:\nOrganisationsmangel\n\nHandelsgericht des Kantons Zürich\nEinzelgericht\n\nGeschäfts-Nr.: HE110088-O U/pz\n\nMitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber\nJeremias Widmer\n\nUrteil vom 16. September 2011\n\nin Sachen\n\nKanton Zürich, 8000 Zürich, Zustelladresse: Handelsregisteramt des Kantons\nZürich, Bleicherweg 5, Postfach, 8022 Zürich,\nKläger\n\ngegen\n\nA._____ AG,\nBeklagte\n\nbetreffend Organisationsmangel\n-2-\n\nRechtsbegehren:\n(act. 1)\n\n\"Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu\nergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge.\"\n\nDer Einzelrichter zieht in Erwägung:\n\n1. Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor.\nSie verfügt über\n\n− keine gesetzmässige Revisionsstelle (Art. 727 ff.OR),\n\n− keinen eingetragenen Verzicht auf die (eingeschränkte) Revision\n(Art. 727a Abs. 2 OR).\n\n2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürichs (Handelsregisteramt) wurde\nder Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Am 26. Mai\n2011 teilte die Beklagte mit, sie habe dem Amt eine Mitteilung betreffend Domiziländerung und den Verzicht auf Bestellung einer Revisionsstelle gemacht (act.\n10/11). Das Amt schrieb die Beklagte am 31. Mai 2011 an und teilte ihr mit, welche Unterlagen noch fehlten (act. 12). Eine Behebung des Mangels ist bis heute\nnicht erfolgt. Androhungsgemäss ist die Beklagte aufzulösen und ihre Liquidation\nnach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3\nOR).\n\n3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig\n(Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine angemessene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streitwert ist auf mindestens CHF 30'000.00 zu beziffern.\n-3-\n\nDer Einzelrichter erkennt:\n\n1. Die Beklagte wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über\nden Konkurs angeordnet.\n\n2. Das Konkursamt B._____ wird mit dem Vollzug beauftragt.\n\n3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.\n\n4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.\n\n5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von\nCHF 300.00 zu bezahlen.\n\n6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte durch Zustellung an\ndie Adresse …, C._____ und an D._____, …, E._____, sowie nach Eintritt\nder Rechtskraft an das Betreibungsamt F._____ und unter Beilage der Einlegerakten des Klägers an das Konkursamt B._____, je gegen Empfangsbestätigung.\nDas Konkursamt hat die Einlegerakten des Klägers zu behalten, oder – falls\nes sie nicht (mehr) benötigt – an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie\nsind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wiederaufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt.\n\n7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb\nvon 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,\n1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art.\n113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und\n90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).\n-4-\n\n_____________________________________\nHANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH\nDer Gerichtsschreiber:\n\nlic. iur. Jeremias Widmer\n"}