Die Parteien haben keine Bedingung vereinbart. Zudem vermengt die Beklagte die zur Diskussion stehenden Ansprüche, d.h. denjenigen gemäss Klage in Übersee und denjenigen im Verhältnis zur Klägerin. Beim Ersteren kann man von einer möglicherweise bestehenden, aber bestrittenen Forderung reden. Beim Zweiteren besteht keine Forderung. 6. Somit ist die Klage gutzuheissen. Ausgangsgemäss wird die Beklagte kostenund entschädigungspflichtig. Der Streitwert beträgt CHF 155'000 (act. 1 S. 5). Mehrwertsteuer ist keine zuzusprechen, da die Klägerin im Ausland domiziliert ist (vgl. Kreisschreiben vom 17. Mai 2006). Der Einzelrichter erkennt: