i) Die Beklagte macht im Sinne einer Eventualbegründung geltend, die Forderung gegenüber der Klägerin sei suspensiv-bedingt. Sie argumentiert, eine Gutheissung der Klage in Übersee würde die Forderung nicht zum Entstehen bringen, sondern ihre Existenz bestätigen; der Deckungsanspruch gegenüber der Klägerin betreffe deshalb keine künftige Verbindlichkeit, sondern eine aktuell bestehende, wenn auch bestrittene Forderung. Hiezu ist anzumerken, dass - wie erwähnt - ein Anspruch aus Art. 402 Abs. 1 OR nicht ersichtlich ist. Gesetzt den Fall, man würde ihn grundsätzlich bejahen, besteht er jedenfalls zur Zeit nicht, auch nicht bedingt. Die Parteien haben keine Bedingung vereinbart.