Auch hier wird nicht statuiert, es würden auch zukünftige Forderungen erfasst. Im vorliegenden Fall ist klar, dass die Beklagte im jetzigen Zeitpunkt keinen Anspruch gegen die Klägerin hat, auch nicht möglicherweise. -7- Damit steht fest, dass die Pfandvereinbarung der Parteien zukünftige Forderungen nicht erfasst. Folglich beruft sich die Beklagte zu Unrecht auf ein Pfandrecht.