Auf Seite 21 von act. 7 wird Ziff. 3 des Pfandvertrages zitiert. Dort ist sub lit. a die Rede von Darlehen, Sollpositionen oder anderen Fazilitäten, welche gewährt werden, auch solche späteren Datums. Hier geht es offensichtlich um Kreditpositionen, die vertraglich eingeräumt worden sind oder werden. Das hat mit dem vorliegenden Fall nichts zu tun. Sub lit. b sind erwähnt "jegliche Verpflichtungen" und "jegliche Schadenersatzforderungen" (...), "welche die Bank tatsächlich oder möglicherweise gegen den Verpfänder hat". Auch hier wird nicht statuiert, es würden auch zukünftige Forderungen erfasst.