g) Klar ist aber, dass die Pfandforderung gemäss Pfandvertrag bestimmt oder zumindest bestimmbar sein muss (Zobl, a.a.O., N 379 zu Art. 884 ZGB). Die Sicherung auch zukünftiger Forderungen stellt nun einen Umstand dar, der nicht vermutet werden darf. Die Vereinbarung muss sich - falls gewollt - ausdrücklich (auch) auf die zukünftigen Forderungen beziehen (so ist auch die kurze Anmerkung von Zobl, a.a.O, N 385 zu Art. 884 ZGB zu deuten). Wenn nicht, gilt die natürliche Vermutung, dass nur bestehende Verpflichtungen gesichert sind. Sie könnte durch einen anderslautenden inneren Willen widerlegt werden. Ein solcher Konsens ist aber nicht behauptet.