Verwertungsrecht nach Art. 891 ZGB Gebrauch machen will. Ein höchstrichterlicher Entscheid zu dieser Rechtsfrage scheint nicht zu existieren. Von daher liegt jedenfalls keine Liquidität des Rechtlichen vor, im Sinne, dass klarerweise Pfandrechte ihre Funktion der dinglichen Sicherung (vgl. BSK ZGB II-Bauer, vor Art. 884 - 894 N 4) nur bei bestehender bzw. fälliger Forderung erfüllen können.