f) Fraglich ist, ob sich das Pfandrecht der Beklagten auf eine eventuell in Zukunft entstehende, aber noch nicht entstandene Forderung erstreckt. Bezüglich der Möglichkeit, zukünftige Forderungen durch ein Pfand zu sichern, gibt es unterschiedliche Lehrmeinungen. Ein Literaturhinweis (BSK ZGB II-Bauer, Art. 884 N 85) scheint die klägerische Rechtsauffassung zu schützen. Es findet sich aber auch die gegenteilige Ansicht. Gemäss Zobl (Berner Kommentar, N 237 zu Art. 884 OR) muss die Forderung erst bestehen, wenn der Pfandgläubiger von seinem -6-