Nachdem besagte Klage gegen die Beklagte erhoben wurde, erscheint es nicht ausgeschlossen, dass sie die rund USD 1 Mio. zurückzahlen muss. Damit hätte kein Anspruch auf das Geld bestanden und auch keine Ablieferungspflicht. Es läge ein Anwendungsfall des nachträglich weggefallenen Grundes vor (Art. 62 Abs. 2 OR). Folglich kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Bereicherungsanspruch der Beklagten gegenüber der Klägerin entstehen könnte.