e) Naheliegender (und in Anwendung von Art. 57 ZPO zu prüfen) ist ein (möglicher) Bereicherungsanspruch der Beklagten gegenüber der Klägerin. Die Klägerin hat einen solchen mit dürren Worten verneint (act. 1 S. 21). Ihr Argument, die Gutschrift aus dem Verkauf der Anteile sei in Erfüllung einer vertraglichen Pflicht erfolgt und damit gerechtfertigt, greift zu kurz. Die Beklagte war in der Tat nach Art. 400 Abs. 1 OR verpflichtet, den Erlös abzuliefern bzw. gutzuschreiben. Nachdem besagte Klage gegen die Beklagte erhoben wurde, erscheint es nicht ausgeschlossen, dass sie die rund USD 1 Mio. zurückzahlen muss.