d) Die Rechtsauffassung der Beklagten erscheint abwegig. Das Gesetz spricht klar von eingegangenen Verpflichtungen, was einen rechtsgeschäftlichen Grund voraussetzt. Ausservertragliche Ansprüche Dritter, und davon handelt offensichtlich die Klage in Übersee, haben keinen rechtsgeschäftlichen Grund. Sie können zwar zu einer Belastung der Beauftragten (Beklagte) führen. Dann stünden ihr allenfalls Ersatzansprüche nach Art. 402 Abs. 2 OR zu. Diese sind vorliegend nicht näher zu prüfen, da Tatsachenbehauptungen betreffend eines Verschuldens der Klägerin fehlen.