c) Die Beklagte nennt als (möglichen) Anspruch gegenüber der Klägerin den Befreiungsanspruch gemäss Art. 402 Abs. 1 OR. Die Klägerin müsse unter dieser Norm die Beklagte von allen Verbindlichkeiten befreien, welche der Beklagten in getreuer Ausführung des Auftrages entstanden seien. Dazu gehöre auch der in Übersee eingeklagte Rückforderungsanspruch. Nachdem die Klägerin eine externe Schuldübernahme abgelehnt habe, sei sie im internen Verhältnis zur Deckung verpflichtet. Demgegenüber wendet die Klägerin ein, der Befreiungsanspruch gel- -5-